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Satzung des Tauchclub Delphin e.V. Nürnberg§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft1. Der Verein führt den Namen "Tauchclub Delphin".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Name des Vereins lautet "TC Delphin e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes, des Bayerischen Landestauchsportverbandes und des Verbandes Deutscher Sporttaucher und erkennt die Satzungen und Ordnungen der Verbände für sich und seine Mitglieder an.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Dies sind insbesondere Tauchsportübungen mit und ohne Atemgerät, sowie Vorbereitungen für Wettkämpfe im Tauchsport.
Des weiteren werden Übungsstunden im Hallenbad bzw. Freibad eingerichtet, wo die sportliche Übung zur Durchführung kommt.
Der Verein kann sich an Wettbewerben anderer Vereine beteiligen und selbst Tauchsportveranstaltungen durchführen. Neben der Ausbildung zum Sporttaucher werden gemäß den Verbandsrichtlinien Fortbildungsseminare für Sporttaucher durchgeführt, wie z.B. Tauchen mit Preßluft, Wasserrettungskurse, Kompaß-, Orientierungs- und Bergseetauchen, Theorie und Praxis in erster Hilfe mit Herz-Lunge-Wiederbelebung für den Tauchsport und dergleichen mehr.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung EhrenMitglieder ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich dann zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach satzungsgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe darzulegen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein beendet.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
Aus wichtigem Grund kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen.
Der Ausschluß ist zu begründen.
§5 Mitgliedsbeiträge1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Außerdem werden von Mitgliedern die Jahresbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer satzungsgemäßer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. EhrenMitglieder sind von der Leistung von Jahresbeiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann die vereinbarten Gebührenbeiträge und Umlagen in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu befolgen.
§7 Vorstand1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftsvolumen über 5.000 DM ist die Zustimmung des gesamten Vorstands erforderlich.
3. Einzelvertretungsbefugnis werden dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister erteilt.
Intern gilt folgende Regelung:
Sollte der erste Vorsitzende verhindert sein, so wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende verhindert, so wird der Verein durch den Schatzmeister vertreten.
§8 Zuständigkeit des Vorstandes1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat insbesondere folgende Aufgabe:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, der Jahresabrechnung, Erstellung des Jahresberichts.
d) Beschlußfassung über Aufnahmen von Mitgliedern.
§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu VorstandsMitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so können die verbleibenden VorstandsMitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger wählen.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle VorstandsMitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§11 Mitgliederversammlung1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des von der Vorstandschaft aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von EhrenMitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied im Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37 BGB bleibt unberührt.
§14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher VereinsMitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so besteht keine Beschlußfähigkeit. Es ist aber möglich, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit eine zweite Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Wahlleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§15 Auflösung des Vereins1. Zur Auflösung des Vereins sind 66 2/3% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 51% aller VereinsMitglieder anwesend sein müssen. Falls die erforderlichen 51% der Mitglieder nicht anwesend sind, ist innerhalb von 4 Wochen eine 2. Versammlung einzuberufen, bei der die 66 2/3 % Mehrheit der hier abgegebenen gültigen Stimmen zur Auflösung des Vereins ausreichen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die DGzRS (Deutsche Gesellschaft zu Rettung Schiffbrüchiger, Hauptverwaltung Bremen 1, Werderstrasse 2, Postfach 106340). Sollte dieser Verein zum Zeitpunkt der Liquidation nicht mehr gemeinnützig sein, sind die Liquidatoren verpflichtet, das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein mit ähnlichem Zweck zuzuführen. Die Liquidatoren haben dazu die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Nürnberg, den 1. März 1998 |
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